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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01 G   

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FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01 G (https://dejure.org/2004,12660)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2004 - 17 K 5816/01 G (https://dejure.org/2004,12660)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - 17 K 5816/01 G (https://dejure.org/2004,12660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von Refinanzierungskrediten bei Immobilien-Leasing als Dauerschulden oder Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs; Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Zinsen für Dauerschulden zum Gewinn aus Gewerbebetrieb; Dauerschuldcharakter eines Kredits; ...

  • Judicialis

    GewStG § 8 Nr. 1; ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; GewStR Abschn. 47 Abs. 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Refinanzierungskredite bei Immobilien-Leasing mit Kredittilgungsfrist von 10 Jahren als Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.01.1990 - I R 54/86

    Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Die Refinanzierungskredite für die Kaufpreisforderungen sind Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und somit keine Dauerschulden i.S. des Gewerbesteuerrechts, sofern sie mit den einzelnen konkret bestimmbaren Leasinggeschäften wirtschaftlich zusammenhängen, dieser Zusammenhang mit dem Kreditgeber vertraglich vereinbart und bis zur Tilgung des Kredits auch tatsächlich gewahrt wurde und die Verbindlichkeit innerhalb der für derartige Leasinggeschäfte allgemein üblichen Frist getilgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406 betreffend bewegliche Wirtschaftgüter).

    Allgemein üblich ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Zeitraum von längstens sechs Jahren (Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 13 GewStR wohl betreffend bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter); dieser Auffassung hat sich der BFH in seinem Urteil vom 24.01.1990 I R 54/86 betreffend bewegliche Wirtschaftgüter - wenn auch mit Bedenken - im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung angeschlossen.

    Dies bedeutet, dass ein solcher Kredit nur dann keine Dauerschuld ist, wenn er aus den Erlösen des finanzierten Geschäfts zu tilgen ist (BFH-Urteil vom 07.08.1990 VIII R 6/90, BStBl II 1991, 246; BFH in BFH/NV 1991, 406).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Beurteilung der Refinanzierung dem Leasingnehmer zuzurechnender Leasinggegenstände allein darauf abzustellen, ob die Verbindlichkeit innerhalb der für derartige Leasinggeschäfte allgemein üblichen Frist getilgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.1990 I R 54/86, a.a.O.).

    Aus dem Urteil des BFH in BFH/NV 1991, 406 ergibt sich nicht anderes.

  • BFH, 07.06.1989 - X R 127/87

    Differenzierung von Dauerschulden und laufenden Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe in einem Fall betreffend den Mietkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts (Urteil vom 07.06.1989, X R 127/87, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1990, 391) entschieden, dass bei den zu Grunde liegenden Mietkaufverträgen die Erwerbsvorgänge unmittelbar mit den anschließenden Veräußerungsvorgängen verknüpft und die erworbenen Wirtschaftsgüter dem Umlaufvermögen zuzuordnen seien.

    Das gilt insbesondere für einen Kredit, den ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und der aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 07.06.1989 X R 127/87, a.a.O.; vom 07.08.1990 VIII R 40/87, BStBl II 1990, 1077, m.w.N.).

  • BGH, 06.12.1990 - VII ZR 126/90

    Vertrauen auf früher ausgesprochenen Verzicht auf die Verjährungseinrede

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Nach der Gegenmeinung (Bay/Paffer, Der Betrieb - DB -, Beilage 1992 Nr. 7, 18) ist die Fristenregelung in Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1 GewStR, die nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für das "Spezial-Immobilien-Leasing" gelten soll, mit der Rechtsprechung des BFH, insbesondere mit den zu Fällen des Grundstückshandels ergangenen Urteilen vom 07.08.1990 VIII R 423/83 (DB 1991, 593) bzw. vom 18.04.1991 IV R 6/90 (BStBl II 1991, 584), nicht vereinbar.
  • BFH, 18.04.1991 - IV R 6/90

    Kredit, der aus den Verkaufserlösen des damit angeschafften Grundbesitzes zu

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Nach der Gegenmeinung (Bay/Paffer, Der Betrieb - DB -, Beilage 1992 Nr. 7, 18) ist die Fristenregelung in Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1 GewStR, die nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für das "Spezial-Immobilien-Leasing" gelten soll, mit der Rechtsprechung des BFH, insbesondere mit den zu Fällen des Grundstückshandels ergangenen Urteilen vom 07.08.1990 VIII R 423/83 (DB 1991, 593) bzw. vom 18.04.1991 IV R 6/90 (BStBl II 1991, 584), nicht vereinbar.
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Neuerdings hat es der BFH ausreichen lassen, wenn keine Vereinbarung vorliegt, sondern nur die tatsächliche Verknüpfung von Kredit und Erlösen durch deren Verwendung zur Tilgung gegeben ist (BFH-Urteil vom 19.08.1998 XI R 9/97, BStBl II 1999, 33; vgl. Glanegger/Güroff, § 8 Nr. 1 Anm. 24 a).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 423/83

    Objektgebundener Kredit zur Anschaffung von Umlaufvermögen wird auch dann nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Nach der Gegenmeinung (Bay/Paffer, Der Betrieb - DB -, Beilage 1992 Nr. 7, 18) ist die Fristenregelung in Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1 GewStR, die nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für das "Spezial-Immobilien-Leasing" gelten soll, mit der Rechtsprechung des BFH, insbesondere mit den zu Fällen des Grundstückshandels ergangenen Urteilen vom 07.08.1990 VIII R 423/83 (DB 1991, 593) bzw. vom 18.04.1991 IV R 6/90 (BStBl II 1991, 584), nicht vereinbar.
  • BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78

    Kredite zur Beschaffung von dem Leasinggeber zuzurechnenden Leasinggegenständen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Allerdings ist Voraussetzung für das Vorliegen einer vorübergehenden Verbindlichkeit, dass der Kredit in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt wird (BFH-Urteil vom 09.04.1981 IV R 24/78, BStBl II 1981, 481, m.w.N.; Abschnitt 47 Abs. 7 GewStR; herrschende Meinung, vgl. Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 8 GewStG, Rdnr. 49, m.w.N.; gegen die Unterscheidung von Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und sonstige Verbindlichkeiten grundsätzlich Glanegger/Güroff, § 8 Nr. 1 Anm. 26).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 40/87

    Wechselkredite zur Finanzierung von Warengeschäften können in Höhe des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Das gilt insbesondere für einen Kredit, den ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und der aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 07.06.1989 X R 127/87, a.a.O.; vom 07.08.1990 VIII R 40/87, BStBl II 1990, 1077, m.w.N.).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 6/90

    Globalkredite als Dauerschulden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Dies bedeutet, dass ein solcher Kredit nur dann keine Dauerschuld ist, wenn er aus den Erlösen des finanzierten Geschäfts zu tilgen ist (BFH-Urteil vom 07.08.1990 VIII R 6/90, BStBl II 1991, 246; BFH in BFH/NV 1991, 406).
  • BFH, 15.11.1983 - VIII R 179/83

    Wechselschulden als Dauerschulden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01
    Im Zusammenhang mit der Gründung eines Betriebes aufgenommene Kredite sind nur dann solche der 1. Tatbestandsgruppe, wenn sie nicht das Umlaufvermögen betreffen (BFH-Urteil vom 15.11.1983 VIII R 179/83, BStBl II 1984, 213; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Nr. 1 Anm. 8, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.1976 - I R 91/74

    Langfristige Schulden - Erwerb von Bimsaussbeuterechten - Dauerschuldcharakter -

  • BFH, 20.01.1998 - I B 118/97

    Dauerschuldcharakter eines Kredits

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

    Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 56 veröffentlichten Urteil vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G stattgegeben.
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 3 K 173/07

    Qualitativer Umschlag eines Finanzierungstypus zur Dauerschuld aufgrund langer

    Bei Immobilienprojekten sei eine mindestens 10-jährige Laufzeit zudem ohne Weiteres üblich (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G, EFG 2005, 56 = Vorinstanz zu BFH VIII R 51/04).

    Auch wenn die rasche Vereinnahmung des Kaufpreises der praxistypische Regelfall ist, liegt in der langfristigen Kaufpreisstundung parallel zur langfristigen Refinanzierung dennoch keine gänzlich außergewöhnliche Gestaltung (vgl. zum hier nicht gegebenen Immobilien-Leasing das in der Revisionsinstanz - BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 - allerdings aufgehobene Urteil des FG Düsseldorf vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G, EFG 2005, 56 mit Anm. Trossen, EFG 2005, 58).

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Rechtsprechung
   FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03   

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https://dejure.org/2004,9782
FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03 (https://dejure.org/2004,9782)
FG Saarland, Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 K 354/03 (https://dejure.org/2004,9782)
FG Saarland, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - 1 K 354/03 (https://dejure.org/2004,9782)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Missbräuchlichkeit eines Terminsverlegungsantrags - Unzulässigkeit eines pauschalen Richterablehnungsgesuchs

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten Rechtsanwälten (§ 155 FGO; § 227 ZPO)

  • Wolters Kluwer

    Gebotenheit einer Terminverlegung für die mündliche Verhandlung; Vorrang der gerichtlichen Terminplanung aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung; Prüfung der Möglichkeit der sachgerechten Terminswahrnehmung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vor ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155; ZPO § 227
    Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten Rechtsanwälten; Zinsbescheid zur Umsatzsteuer 1991 und 1992

  • datenbank.nwb.de

    Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten Rechtsanwälten - Zinsbescheid zur Umsatzsteuer 1991 und 1992

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 56
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Saarland, 14.11.2001 - 1 K 390/98

    Nichtigkeit und Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Nachdem die Klägerin in einem weiteren gerichtlichen Verfahren (Gz. 1 K 390/98) gerügt hatte, ihr sei hinsichtlich der Zinsen kein ordnungsgemäßer Bescheid erteilt worden, erließ der Beklagte am 8. Oktober 1999 einen Zinsbescheid zur Umsatzsteuer 1991 und 1992.

    Das Verfahren wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten durch Beschluss vom 7. Februar 2000 bis zum Abschluss der Verfahren 1 K 390/98 und 1 K 391/98 zum Ruhen gebracht (Bl. 14).

    Nachdem die Verfahren 1 K 390/98 und 1 K 391/98 zum rechtskräftigen Abschluss gebracht worden waren, wurde der Rechtsstreit wieder aufgenommen.

  • BFH, 03.05.2000 - IV B 46/99

    Prüfungsanordnung bei einer atypisch stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376).

    Nach der Rechtsprechung bedarf es jedoch keines besonderen Beschlusses, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376).

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Besonderheiten, die einer Prozessvertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät als nicht zumutbar erscheinen lassen, müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Sowohl der Prozessstoff als auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozessbevollmächtigten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ebenso wie die weiteren Umstände, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und in BFH/NV 2002, 662).

    In jedem Fall aber kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 43; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N.).

  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Besonderheiten, die einer Prozessvertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät als nicht zumutbar erscheinen lassen, müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 03.08.2000 - VIII B 80/99

    Richterablehnung

    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Individualablehnung ist lediglich dann anzuerkennen, wenn der Ablehnungsgrund in der Mitwirkung an einer dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Kollegialentscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 3. August 2000 VIII B 80/99, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.1997 - V B 59/97

    Anforderungen an eine Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Zum anderen sind die (individuellen) Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO); dies setzt voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Beurteilung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 10. September 1997 V B 59/97, BFH/NV 1998, 338, m.w.N.).
  • BFH, 25.01.1996 - V R 31/95

    Zur Erteilung der Prozeßvollmacht durch ein an das FG gerichtetes Telegramm des

    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Wird ein Prozessvertreter erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bestellt, so ist dies nur dann ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt, der Wechsel (oder die erstmalige Bestellung) kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet ist ( ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 12/97, BFH/NV 1998, 599; vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144 m.w.N.).
  • BFH, 07.04.2004 - I B 111/03

    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Fehlt es an ausreichendem Vortrag, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneint werden (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

    Auszug aus FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03
    Das Klageverfahren ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg - Außensenate Freiburg unter dem Gz. 3 K 268/00 anhängig (Bl. 28).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 21.12.2001 - IX B 75/01

    Terminsverlegung; postulationsunfähige Beteiligte

  • BFH, 20.01.2003 - VI B 138/02

    Zustellung an Prozessbevollmächtigte

  • BFH, 26.11.1997 - IV B 81/97

    Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen

  • BFH, 30.10.1997 - X B 12/97
  • BFH, 26.04.1991 - III R 87/89

    Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Durchführung der mündlichen Verhandlung

  • BFH, 09.01.1992 - VII B 81/91

    Voraussetzungen für die Verlegung eines Termins

  • BFH, 20.03.1992 - VI R 125/87

    Verweigerung des Rechts auf Gehör durch Nichtverlegung des Termins

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